§ 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage
Stand: 29.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/84#abs-1 (1) Widerspruch und Klage gegen
haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/84#abs-2 (2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.
Wird zitiert von 1.199 Entscheidungen zu § 84 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2009 – 13 S 3086/08Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 09.06.2021 – 13 ME 587/20Isolierte Anfechtbarkeit des Zusatzes für Personen mit ungeklärter Identität zur Duldung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- VG Aachen, 02.10.2006 – 8 L 46/06
- VGH Baden-Württemberg, 13.11.2019 – 11 S 2996/19Auslegung des Eilrechtsschutzantrags; aufschiebende Wirkung der Klage gegen ein behördliches Einreise- und Aufenthaltsverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 97
- OVG Hamburg, 13.06.2019 – 4 Bs 110/19Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 28.01.2021 – 13 ME 355/20Anwendbarkeit von § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 20.08.2026 – 11 L 2116/26Anforderungen an die Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Passersatzpapierbeschaffung nach § 82 Abs. 4 AufenthG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 17.08.2026 – 12 L 2026/26Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO zur Sicherung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG München, 05.08.2026 – M 27 S 26.5289Ausländerrecht; Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 84 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2024 I Nr. 54
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 6 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294 239)
BGBl. 2019 I S. 1294
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2780)
BGBl. 2017 I S. 2780
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02.02.2016 Ausfertigung
§ 84 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I 130)
BGBl. 2016 I S. 130
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 3 und 13 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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27.07.2015 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2015 I S. 1386
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29.08.2013 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 3484, 3899)
BGBl. 2013 I S. 3484
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.