§ 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 1.163
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2009 – 13 S 3086/08Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 09.06.2021 – 13 ME 587/20Zitiert von 24
- VG Aachen, 02.10.2006 – 8 L 46/06
- VGH Baden-Württemberg, 13.11.2019 – 11 S 2996/19Auslegung des Eilrechtsschutzantrags; aufschiebende Wirkung der Klage gegen ein behördliches Einreise- und Aufenthaltsverbot KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 96
- OVG Hamburg, 13.06.2019 – 4 Bs 110/19Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 28.01.2021 – 13 ME 355/20Zitiert von 24
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 31.07.2026 – 8 L 1043/26
- VG Gelsenkirchen, 17.06.2026 – 8 L 455/26
- VG Düsseldorf, 08.06.2026 – 24 L 180/26
1.163 Entscheidungen zu § 84 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/84#abs-1 (1) Widerspruch und Klage gegen
haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/84#abs-2 (2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.